Rechtsprechung
   VG Hamburg, 06.08.2020 - 3 E 3336/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,22086
VG Hamburg, 06.08.2020 - 3 E 3336/20 (https://dejure.org/2020,22086)
VG Hamburg, Entscheidung vom 06.08.2020 - 3 E 3336/20 (https://dejure.org/2020,22086)
VG Hamburg, Entscheidung vom 06. August 2020 - 3 E 3336/20 (https://dejure.org/2020,22086)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,22086) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Kein Anspruch auf Anordnung einer Maskenpflicht im Unterricht

  • lto.de (Kurzinformation)

    Schulbeginn: Keine Masken im Unterricht, kein Mindestabstand

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Anordnung einer Maskenpflicht im Unterricht - Corona-Virus

  • haufe.de (Kurzinformation)

    In Hamburg besteht kein Recht auf Maskenpflicht im Unterricht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Maskenpflicht im Unterricht ?

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 26.07.2016 - 1 BvL 8/15

    Die Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung auf untergebrachte Betreute ist mit

    Auszug aus VG Hamburg, 06.08.2020 - 3 E 3336/20
    Bei der Erfüllung ihrer Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG kommt staatlichen Stellen aber ein erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 96, 56, 64; 121, 317, 356; 133, 59, 76 Rn. 45; 142, 313, 337 f. Rn. 69 f.).

    Die Verletzung einer Schutzpflicht kann nur festgestellt werden, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl. BVerfGE 56, 54, 80; 77, 170, 215; 92, 26, 46; 125, 39 78 f.; 142, 313, 337 f. Rn. 70; siehe auch zuletzt BVerfG, Beschl. v. 11.5.2020, 1 BvR 1027/20, juris Rn. 7 - Verfassungsbeschwerde gegen Lockerungen der Corona-Eindämmungsmaßnahmen).

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

    Auszug aus VG Hamburg, 06.08.2020 - 3 E 3336/20
    Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ist nicht nur ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, sondern umfasst auch die Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben der Einzelnen zu stellen (vgl. BVerfGE 39, 1, 42; 46, 160, 164; 90, 145, 195; 115, 320, 346) sowie vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit zu schützen (vgl. BVerfGE 56, 54, 78; 121, 317, 356).

    Bei der Erfüllung ihrer Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG kommt staatlichen Stellen aber ein erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 96, 56, 64; 121, 317, 356; 133, 59, 76 Rn. 45; 142, 313, 337 f. Rn. 69 f.).

  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

    Auszug aus VG Hamburg, 06.08.2020 - 3 E 3336/20
    Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ist nicht nur ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, sondern umfasst auch die Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben der Einzelnen zu stellen (vgl. BVerfGE 39, 1, 42; 46, 160, 164; 90, 145, 195; 115, 320, 346) sowie vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit zu schützen (vgl. BVerfGE 56, 54, 78; 121, 317, 356).

    Die Verletzung einer Schutzpflicht kann nur festgestellt werden, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl. BVerfGE 56, 54, 80; 77, 170, 215; 92, 26, 46; 125, 39 78 f.; 142, 313, 337 f. Rn. 70; siehe auch zuletzt BVerfG, Beschl. v. 11.5.2020, 1 BvR 1027/20, juris Rn. 7 - Verfassungsbeschwerde gegen Lockerungen der Corona-Eindämmungsmaßnahmen).

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Auszug aus VG Hamburg, 06.08.2020 - 3 E 3336/20
    Was konkret zu tun ist, um Grundrechtsschutz zu gewährleisten, hängt von vielen Faktoren ab, im Besonderen von der Eigenart des Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der hier betroffenen Rechtsgüter (vgl. zuletzt BVerfG, Urt. v. 26.2.2020, 2 BvR 2347/15, juris Rn. 224 m.w.N.).
  • BVerfG, 25.02.1975 - 1 BvF 1/74

    Schwangerschaftsabbruch I

    Auszug aus VG Hamburg, 06.08.2020 - 3 E 3336/20
    Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ist nicht nur ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, sondern umfasst auch die Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben der Einzelnen zu stellen (vgl. BVerfGE 39, 1, 42; 46, 160, 164; 90, 145, 195; 115, 320, 346) sowie vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit zu schützen (vgl. BVerfGE 56, 54, 78; 121, 317, 356).
  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Auszug aus VG Hamburg, 06.08.2020 - 3 E 3336/20
    Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ist nicht nur ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, sondern umfasst auch die Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben der Einzelnen zu stellen (vgl. BVerfGE 39, 1, 42; 46, 160, 164; 90, 145, 195; 115, 320, 346) sowie vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit zu schützen (vgl. BVerfGE 56, 54, 78; 121, 317, 356).
  • BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11

    Sukzessivadoption

    Auszug aus VG Hamburg, 06.08.2020 - 3 E 3336/20
    Bei der Erfüllung ihrer Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG kommt staatlichen Stellen aber ein erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 96, 56, 64; 121, 317, 356; 133, 59, 76 Rn. 45; 142, 313, 337 f. Rn. 69 f.).
  • BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77

    Schleyer

    Auszug aus VG Hamburg, 06.08.2020 - 3 E 3336/20
    Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ist nicht nur ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, sondern umfasst auch die Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben der Einzelnen zu stellen (vgl. BVerfGE 39, 1, 42; 46, 160, 164; 90, 145, 195; 115, 320, 346) sowie vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit zu schützen (vgl. BVerfGE 56, 54, 78; 121, 317, 356).
  • BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02

    Rasterfahndung II

    Auszug aus VG Hamburg, 06.08.2020 - 3 E 3336/20
    Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ist nicht nur ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, sondern umfasst auch die Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben der Einzelnen zu stellen (vgl. BVerfGE 39, 1, 42; 46, 160, 164; 90, 145, 195; 115, 320, 346) sowie vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit zu schützen (vgl. BVerfGE 56, 54, 78; 121, 317, 356).
  • BVerfG, 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07

    Adventssonntage Berlin

    Auszug aus VG Hamburg, 06.08.2020 - 3 E 3336/20
    Die Verletzung einer Schutzpflicht kann nur festgestellt werden, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl. BVerfGE 56, 54, 80; 77, 170, 215; 92, 26, 46; 125, 39 78 f.; 142, 313, 337 f. Rn. 70; siehe auch zuletzt BVerfG, Beschl. v. 11.5.2020, 1 BvR 1027/20, juris Rn. 7 - Verfassungsbeschwerde gegen Lockerungen der Corona-Eindämmungsmaßnahmen).
  • BVerfG, 17.01.2006 - 1 BvR 541/02

    Effektiver Rechtsschutz gegen Rechtsverordnungen

  • BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83

    Lagerung chemischer Waffen

  • BVerfG, 06.05.1997 - 1 BvR 409/90

    Vaterschaftsauskunft

  • BVerwG, 04.07.2002 - 2 C 13.01

    Klage auf Änderung oder Erlass einer untergesetzlichen Rechtsnorm; Abgeltung der

  • BVerfG, 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

  • BVerwG, 28.11.2007 - 9 C 10.07

    Normerlassklage; Tätigwerden des Normgebers; Erlass einer Rechtsverordnung;

  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvF 1/90

    Zweitregister

  • OVG Hamburg, 06.07.2018 - 3 Bs 97/18

    Eilantrag gegen die Untersagung der Abschiebung; Umstellung des Antrages nach

  • OVG Hamburg, 21.07.2020 - 5 Bs 86/20

    Corona - Verhältnismäßigkeit der Maskenpflicht beim Besuch von Verkaufsstellen

  • VG Wiesbaden, 11.05.2020 - 6 L 485/20

    Keine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht

  • VG Regensburg, 17.09.2020 - RO 14 E 20.2226

    Befreiung von der Präsenzschulpflicht wegen Corona

    Es spricht viel dafür, dass es sich bei dem Rahmen Hygieneplan Schule um eine Verwaltungsvorschrift handelt (so das VG Hamburg für die dort geltenden mit Bayern vergleichbaren Regelungen in seinem Beschluss vom 6.8.2020 - 3 E 3336/20 - http://justiz.hamburg.de/contentblob/14189010/ec4531788eba197...79/data/3-e-3336-20-beschluss-vom-06-08-2020.pdf), aus der der Antragsteller unmittelbar keine Rechte herleiten kann.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht